Visum und Arbeitserlaubnis


Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern sind grundsätzlich visumpflichtig. Angehörige von Staaten, für die die EU die Visumpflicht aufgehoben hat, benötigen für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen pro Halbjahr jedoch kein Visum. Hier finden Sie mehr Infos dazu.

Verantwortlich für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Amtsbezirk, in dem die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Der Visumantrag ist von der antragstellenden Person persönlich mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Auslandsvertretung am Wohnort einzureichen.

Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen 15 Arbeitstage (Drei Wochen), um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.