Business Immigration Service
Der Business Immigration Service ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Erteilung von Aufenthaltstiteln für Unternehmer und qualifizierte Fachkräfte.
Berliner Unternehmen können durch den Business Immigration Service (BIS) schnell und unkompliziert alle aufenthaltsrechtlichen Fragen für ihre Beschäftigten und deren Familienangehörige klären und die entsprechenden Anträge beim zuständigen Sachgebiet des Landesamtes für Einwanderung einreichen. Gleiches gilt für ausländische Investoren und Gründer, die hier in Berlin wirtschaftlich aktiv werden wollen.
Service
- Information zum Thema Vorabzustimmung und Visum (Berlin Partner und IHK)
- Information und Beratung zu Fragen rund um das Thema Aufenthaltserlaubnis (Berlin Partner und IHK)
- Prüfung, Erstellung und Vergabe von Aufenthaltstiteln (LEA)
- Unterstützung bei der Anmeldung einer Wohnung (Bürgeramt)
Der BIS ist ein Firmenservice und kann somit ausschließlich von Unternehmen, Gründern und Selbstständigen genutzt werden, die sich beim Landesamt für Einwanderung Berlin als Kunden registriert haben. Dies gilt auch für Mitgliedsunternehmen der IHK Berlin und der HWK Berlin.
Registrierung
Sie sind noch nicht registriert und wollen den Business Immigration Service nutzen?
Bitte informieren Sie sich auf folgender Webseite:
www.berlin.de/einwanderung/service/business-immigration-service/
Zur Registrierung als Neukunde im BIS
Studierende und sonstige Einzelpersonen wenden sich bitte direkt an das
Landesamt für Einwanderung Berlin
Sie sind schon registriert?
Bitte nutzen Sie folgende Webseite:
Online-Antrag für registrierte Kunden des BIS
Kooperationspartner
Der Business Immigration Service (BIS) ist ein einzigartiger Zusammenschluss aller für Visa- und Aufenthaltsfragen relevanten Akteure aus Wirtschaft und Verwaltung in Berlin. Schnelle Kommunikation und transparente, lösungsorientierte Arbeitsprozesse ergeben eine Kooperation “at its best”.
Vorabinformationen - Was, wann, wie?
Für einen ersten Überblick haben wir hier Informationen rund um das Thema Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer zusammengestellt:
Das novellierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Jeweils zum 18.11.2023, 01.03.2024 und 01.06.2024 wurden Anpassungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) in Kraft gesetzt. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf den Seiten von Make it in Germany.
Fachkräfte:
Das neue FEG benennt drei Wege der Fachkräfteeinwanderung:
Qualifikation – Erfahrung – Potenzial
Für Fachkräfte mit akademischen Hochschulabschlüssen gilt wie bisher, dass sowohl die Hochschule als auch der erlangte Abschluss anerkannt sein müssen:
Der Abschluss sollte in der anabin-Datenbank aufgeführt sein. Die Universität muss ein "H+" aufweisen und der Abschluss sollte mit „vergleichbar“ oder „entspricht“ bewertet sein. Erstellen Sie ein PDF von der jeweiligen Bewertung und reichen es zusammen mit den erforderlichen Dokumenten ein.
Zum Thema berufliche Qualifikation/ nicht-akademische Berufsabschlüsse gibt es einige Neuerungen: Hierzu verweisen wir auf die Seiten von Make it in Germany.
Nähere Informationen dazu, ob ein nicht-akademischer Abschluss in Deutschland anerkannt ist, finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de.
Mit einem Anerkennungsbescheid für ihre berufliche Qualifikation und einem Arbeitsangebot können Fachkräfte im Ausland direkt ein Visum zur Beschäftigung beantragen. Haben die deutschen Behörden die berufliche Qualifikation nur zum Teil anerkannt, können Interessenten ein Visum zum Zweck der Weiterbildung und -qualifizierung erhalten, wenn sie ein Arbeitsangebot in Deutschland haben.
2+2 -Regelung:
Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss mit mind. 2jähriger Ausbildungsdauer besitzt, soll als Arbeitskraft einwandern können. Der Berufsabschluss muss künftig nicht mehr in Deutschland anerkannt sein – das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren.
Arbeitsplatzsuche:
Fachkräfte, die über ausreichende Deutschkenntnisse und finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, können ein Visum für 6 Monate zum Zweck der Arbeitsplatzsuche beantragen. Darüber hinaus gibt es ab Juni 2024 eine „Chancenkarte“, die auf einem Punktesystem basiert. Mehr dazu: Make it in Germany.
Spezielle Vorschriften gelten für Fachkräfte, die älter sind als 45 Jahre. Kommen sie zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland, müssen sie einen Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestgehalt oder den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung vorlegen.
Ausbildung in Deutschland
Ausbildungsplatzsuche:
Menschen unter 35 Jahren können für bis zu neun Monate nach Deutschland kommen, um sich für einen Ausbildungsplatz zu bewerben, wenn ihr Schulabschluss sie zu einem Hochschulstudium berechtigt, sie deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1) und die finanziellen Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Diese Aufenthaltserlaubnis gestattet bis zu 20 Stunden Beschäftigung zur Probe, danach bzw. währenddessen sollte ein Arbeitsplatz angeboten werden.
Weitere Informationen:
Das „Beschleunigte Fachkräfteverfahren“:
- Gebühr 411 €
- Der Antragsprozess beginnt nicht im Ausland, sondern in Berlin (Deutschland) durch den Arbeitgeber
- Das LEA holt die Zustimmung bei der BA ein und prüft alles Erforderliche, erteilt eine Vorabzustimmung
- Der Arbeitgeber schickt diese zum Antragsteller, der sie der Botschaft vorlegt
- Die Botschaft soll dafür innerhalb von drei Wochen einen Termin vergeben und innerhalb von drei weiteren Wochen das Visum erteilen
- Das Beschleunigte Verfahren ist auch für Familiennachzug möglich, wenn die gemeinsame Einreise – innerhalb von drei Monaten – vorgesehen ist (411 € pro Person)
Grundsätzlich ist bei Beschäftigung Folgendes zu beachten:
- Ein verbindliches Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot ist erforderlich.
- Deutsche Sprachkenntnisse sind nur zum Teil erforderlich.
- Berufserfahrung + Nachqualifizierung = Qualifikation
- Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass die Fachkraft eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt und eine Kopie davon zur Personalakte nehmen.
- Bei vorzeitigem Vertragsende müssen sowohl die Fachkraft als auch der Arbeitgeber dies zeitnah dem LEA zur Kenntnis geben.
(Quellen: Landeseinwohneramt, Auswärtiges Amt, BMI, BMAS und MiiG)
Visum und Aufenthaltstitel - Was ist was?
Ein Visum berechtigt zur Einreise in die Bundesrepublik und wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat, im Heimatland bzw. im Land des regulären Aufenthalts beantragt. Das Schengen-Visum (Kategorie „C“) erlaubt einen kurzfristigen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Für Personen, die in der Bundesrepublik studieren, arbeiten oder sich dauerhaft aufhalten möchten, wird ein nationales Visum (Kategorie „D“) erteilt.
Ein Aufenthaltstitel berechtigt zum Aufenthalt in Deutschland und schließt die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit ein oder schließt sie, je nach Gesetzesgrundlage des Aufenthaltstitels, aus. Der Aufenthaltstitel kann ausschließlich bei einer Ausländerbehörde beantragt werden. In Berlin ist das Landesamt für Einwanderung hierfür zuständig. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach dem Ort, in dem die betreffende Person sich melderechtlich angemeldet hat. Ein Aufenthaltstitel wird nur vergeben, wenn die Person auch eine gültige Krankenversicherung nachweisen kann.
Übersicht der Aufenthaltstitel
Sowohl ein Visum als auch ein Aufenthaltstitel wird jeweils nach einem bestimmten Zweck vergeben und ist für eine festgelegte Zeit gültig.
Übersicht der relevanten Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer
Staatsangehörige, die für die Einreise nach Deutschland ein nationales Visum (Kategorie „D“) benötigen oder trotz der Berechtigung zur visumsbefreiten Einreise ihren Status (Tourist) in Deutschland nicht ändern können, müssen vorab ein nationales Visum im Heimatland beziehungsweise im Land ihres Aufenthalts beantragen.
Staatsangehörige, die ohne Visum einreisen und ihren Status hier ändern können (Tourist zu Arbeitnehmer/Selbstständiger), müssen vor Arbeitsaufnahme einen entsprechenden Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beim Landesamt für Einwanderung beantragt und erhalten haben.
Visumspflicht - Informationen des Auswärtigen Amtes
Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung
Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach §18a AufenthG
Ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung kann erteilt werden, wenn eine nicht-akademische Ausbildung und ein konkretes Arbeitsplatzangebot/Arbeitsvertrag vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat.
Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung nach §18b AufenthG
Ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung kann erteilt werden, wenn ein akademischer Abschluss und ein konkretes Arbeitsangebot/Arbeitsvertrag vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat.
Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach §18g AufenthG (Blaue Karte EU)
Für die Erteilung einer Blauen Karte müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- ein deutscher oder in Deutschland anerkannter ausländischer Hochschulabschluss
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot/ein unterschriebener Arbeitsvertrag, der der Ausbildung angemessen ist
- ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 45.300 €
Die Gehaltsschwelle der Blauen Karte für sogenannte Mangelberufe, vor allem in den Bereichen MINT* und Medizin liegt etwas tiefer bei 41.041,80 € brutto. In diesen Fällen ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung erforderlich.
* Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik
Die Liste der Mangel- oder Engpassberufe umfasst darüber hinaus:
- Führungskräfte in der Fertigung, im Bergbau, im Bau und in der Logistik,
- Führungskräfte im IKT-Bereich
- Führungskräfte im Dienstleistungssektor, z. B. in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
- Veterinärmediziner, Zahnärzte, Apotheker
- Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
- Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
Zudem können auch IT-Fachkräfte ohne akademischen Abschluss, aber mit 3 Jahren relevanter Berufserfahrung innerhalb der letzten 7 Jahre sowie akademische Berufseinsteiger eine Blaue Karte beantragen.
Hier finden Sie mehr dazu:
www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz
Verlängerung und Wechsel des Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer
Verlängerungen des Aufenthaltstitels und Veränderungen der Grundlage des Aufenthaltstitels zur Beschäftigung, wie zum Beispiel ein Arbeitgeberwechsel oder ein Wechsel der Position im Unternehmen, erfordern eventuell die Zustimmung des Landesamtes für Einwanderung, also eine erneute Antragstellung.
Bei Aufenthaltstiteln zur Beschäftigung nach §18a und §18b muss ein Antrag auf Wechsel des Arbeitgebers oder auf Wechsel der Position im Unternehmen nur innerhalb der ersten zwei Jahre gestellt werden.
Bei einer Blauen Karte EU für Mangelberufe (§18g Abs. 1 S. 2 bzw. § 18g Abs. 2) ist ein Antrag auf Arbeitgeberwechsel nur im ersten Jahr erforderlich.
Investoren/Selbständige, Gründende und freiberuflich Tätige
Aufenthaltserlaubnis für Talente mit Gründerstipendium:
Zur Gründung eines Unternehmens können Fachkräfte im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erhalten, wenn ihnen zu diesem Zweck ein Stipendium einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder öffentlichen Stelle gewährt wird.
In ausgewählten Fällen erteilt der Business Immigration Service des LEA Berlin auch Aufenthaltstitel für Investoren/Selbstständige/Gründende. Hierbei wird die Verbindung meist hergestellt über Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie oder über die IHK Berlin. In diesen ausgewählten Fällen muss ein begründetes wirtschaftliches Interesse des Landes Berlin vorliegen.
Freiberuflich Tätige und Kulturschaffende können sich an ihr jeweiliges Ländersachgebiet des Landesamtes für Einwanderung wenden.
Antragsunterlagen für Selbstständige
Ansprechpartner bei der Industrie- und Handelskammer Berlin:
Maxim Kempe
Starter Center und Startups
+49 30 31510-298
maxim.kempe(at)berlin.ihk.de
Ansprechpartner bei der Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH:
Marion Schönicke
Sachbearbeiterin Talent | Business Immigration Service
+49 30 46302-432
marion.schoenicke(at)berlin-partner.de
Rouven Sperling
Projektmanager Talent
+49 30 46302-229
rouven.sperling(at)berlin-partner.de
David Kremers
Bereichsleiter Talent
+49 30 46302-353
david.kremers(at)berlin-partner.de
Für Investoren und bestehende Unternehmen: Kompetenzfelder bei Berlin Partner | Für Existenzgründer und bestehende Unternehmen: Branchen IHK |
Gesundheitswirtschaft/Life Sciences IKT, Medien und Kreativwirtschaft Verkehr, Mobilität, Logistik Energietechnik Optik Chemie und Kunststoffe Ernährung und Konsumgüter Dienstleistungswirtschaft | Bau- und Immobilienwirtschaft Dienstleistungen Digitale Wirtschaft Gesundheitswirtschaft Handel Industrie Kreativwirtschaft Tourismus Verkehr |
Weitere Aufenthaltstitel
Weitere Aufenthaltstitel, die für Firmen von Relevanz sein können, die ausländische Fachkräfte einstellen möchten:
- Aufenthaltstitel zum Studium (§16b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz)
Ausländische Studierende können im Rahmen ihres Aufenthaltstitels 140 volle oder 280 halbe Tage innerhalb von 12 Monaten einer Beschäftigung nachgehen, sowie einer studentischen Nebentätigkeit. - Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss in Deutschland (§20 Aufenthaltsgesetz)
InhaberInnen eines Aufenthaltstitels nach § 16b oder 16c sind berechtigt, während der 18-monatigen Gültigkeit uneingeschränkt einer Beschäftigung nachzugehen. Wegen des deutschen Hochschulabschlusses ist zudem die anschließende Änderung des Aufenthaltstitels in einen Titel zur Beschäftigung erleichtert. - Familiennachzug zu Deutschen (§28 Aufenthaltsgesetz), zu AusländerInnen mit gültigem Aufenthaltstitel (§30 Aufenthaltsgesetz) oder zu EU-BürgerInnen (§3 Freizügigkeitsgesetz EU)
Menschen, die durch einen Familiennachzug (Ehe oder der Ehe gleichgestellte Partnerschaften) einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, können uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen..
Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse
Für ausländische Hochschulabschlüsse, die nicht in der Datenbank anabin als gleichwertig anerkannt sind, kann über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine Zeugnisbewertung beantragt werden. Dieser Antrag kann digital gestellt werden. Die Bearbeitungszeiten für die Zeugnisbewertung betragen ca.
• 3 Monate bei einem regulären Antrag
• 2 Monate bei einer Zeugnisbewertung im beschleunigten Fachkräfteverfahren
• 2 Wochen bei einer Zeugnisbewertung für eine Blaue Karte EU
Gut zu wissen ...
Unvollständige Anträge führen zu erheblich verzögerten Bearbeitungsprozessen! Bitte senden Sie nur Anträge mit allen erforderlichen Dokumenten ans LEA.
Die Bedienung an allen Standorten des LEA ist grundsätzlich nur mit einem Termin möglich.
Bitte beachten Sie auch die aktuellen Mitteilungen auf der Website der LEA:
www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/aktuelles
Besser früher als später: Auch wenn die BIS-Kooperationspartner Hand in Hand arbeiten, um die Berliner Wirtschaft bestmöglich zu unterstützen, ist ein frühzeitiges Einreichen der Unterlagen erforderlich.
Befristete Aufenthaltstitel aus anderen Ländern der Europäischen Union wirken in Deutschland wie ein Schengen-Visum: Einreise und Aufenthalt bis zu 90 Tagen für touristische Zwecke sind erlaubt.
Wenn sich Antragsteller bereits früher für längere Zeit in Deutschland aufgehalten haben (kein touristischer Aufenthalt), kann es zu Verzögerungen kommen. Dann wird seitens der Botschaft die Einreisestelle des Landesamtes für Einwanderung involviert, was mitunter bis zu drei Monaten dauern kann.